Wir Entscheiden Mit

Hinweis der Redaktion 

Variante 4 = Trasse B
Interkommunale = Trasse D
Variante 1 = Antragstrasse

Die Karte zeigt bereits wie unterschiedlich die Trassen geplant wurden.

Die Antragstrasse folgt der alten Bestandsleitung und übernimmt die Planungsgrundlagen der 60-er Jahre.

Die Trasse B wurde  auf Grundlage der aktuellen Gesetzesvorgaben geplant. 

Die Auswirkung der Planungsgrundlage auf die Raumverträglichkeit einer Trasse zeigt die nächste Seite.  

Die mehr als eindeutige Überlegenheit der Trasse B verwundert nicht.
 
Die Antragstrasse erfüllt die Gesetze  der Raumordnung nicht. Sie ist  mit Ihren Planungsvorgaben aus den 60-er Jahren  an die Vergangenheit gebunden. So kann sie sich nicht den erheblichen räumlichen Veränderungen der letzten 50 Jahre anpassen und stellt sich dem "Strukturwandel  Kohleausstieg" in den Weg.   

Die Trasse B setzt die aktuellen  Gesetzesvorgaben um und greift die Planungen zum "Strukturwandel Kohleausstieg" auf. Ihre Trasse wurde mit speziellem Blick auf einen hohen Bündelungsanteil entworfen und auch das macht sie stark. Sie schützt und schont Mensch, Natur und Ressourcen nachhaltig. Sie trifft Vorsorge für zukünftige Generationen weit über das Thema Gesundheit hinaus, indem sie ökologische und ökonomische Aspekte einbezieht. 
Die Menschen werden vor elektromagnetischer Strahlung geschützt. Die großen Abstände sorgen ebenso für Wohnqualität. Der Freiraum und die Natur werden geschützt. Sie werden nicht mehr zerschnitten und  riesige Flächen im Freiraum werden nicht mehr beansprucht. Daraus ergeben sich bessere Voraussetzungen für die Landwirtschaft auch in ihrer Bedeutung als Rohstoff- und Nahrungslieferant. Die Siedlungstätigkeit wird nicht mehr behindert und kann sich räumlich konzentrieren.  Insbesondere in Merzenich denn der Allgemeine Siedlungsbereich des Ortes wird nicht mehr von einer Höchstspannungsleitung gequert. Eine wettbewerbsfähige Wirtschaftsstruktur  mit ausreichendem und vielfältigen Angebot an Arbeitsplätzen kann entstehen. Die wirtschaftsnahe Infrastruktur mit S-Bahn und BAB ist bereits vorhanden, jetzt kann sie ihre Bedeutung entfalten.    
 
Wie wichtig große Abstände für Schutz und Vorsorge sind vermittelt Ihnen die nächste Seite. 

Die Belastungen verändern sich maßgeblich wie die vorstehenden Zahlen zeigen.
 
Auf diese Veränderungen wird im ROV, trotz intensiver Einsprüche von Gemeinde und Kreis, kaum eingegangen. Es bleibt beim Thema Masthöhen. 
Bericht ROV S. 33: „Erhebliche zusätzliche Beeinträchtigungen wegen der geplanten Masthöhen von 65 bis 70 m im Vergleich zu den 52 m der vorhandenen Masten sind nicht zu erwarten.“

Mit der Verdoppelung der Leitungskapazität auf 4 x 380 KV wird das optische Erscheinungsbild des Neubaus viel mächtiger und belastet die Wohnumfeldqualität sowie das Landschaftsbild.  Die elektromagnetische Belastung sowie die Geräuschbelastung nehmen ebenfalls entsprechend zu.
Die Stärke der Belastung steigt für alle Belastungsarten je mehr man sich den Höchstspannungsleitungen nähert. Für die Antragstrasse ist dieser Zusammenhang auf Grund der zu meist äußerst geringen Abständen zu den Siedlungsbereichen schwerwiegend. 

Wie gering die Abstände der Antragstrasse zu den Siedlungsbereichen sind zeigt die nächste Folie.

Die Antragstrasse unterschreitet die Mindestabstände an fast jeder Siedlung entlang ihrer Trasse. Die Häufigkeit und das Maß der Unterschreitung stehen in vollem Widerspruch zum Gesetz. Auch hier wurde den massiven Einsprüchen im ROV nicht gefolgt. 
Die Bezirksregierung Köln geht auf diese sehr problematische Situation nicht näher ein sondern verweist  auf das NABEG obwohl das NABEG keine Gültigkeit für den geplanten Neubau besitzt:    

Bericht ROV S. 33:  „Die hier geplante Höchstspannungsfreileitung in der Variante 1 stellt im Sinne von § 3, Abs 4 NABEG (Netzausbaubeschleunigungsgesetz) einen Ersatzneubau in einer bestehenden Trasse dar.“
 
Die Abstände der Trasse B und D sind fast alle im grünen Bereich.  Für die Orte mit Unterschreitung gibt es gemäß ROV noch Spielräume bei der Ausplanung. 

Über die Bedeutung der gesetzlichen Mindestabstände ( 400m  / 200m ) informiert die nächste Seite.    

Unsere Landesregierung legt per Gesetz im Landesentwicklungsplan (LEP)  Mindestabstände fest um die Menschen zu schützen und Vorsorge zutreffen.  Der Mindestabstand von 200 m dient zur jeglichen Verschonung vor elektromagnetischen Feldern, auch wenn diese den Grenzwert unterschreiten.

Die drastische Unterschreitung dieser Mindestabstände durch die Antragstrasse bei gleichzeitiger Verdoppelung der Leitungskapazität bewerten die Bezirksregierung Köln und die Fa. Amprion 
als akzeptabel: 

ROV S. 33 : „Die Regionalplanungsbehörde teilt hier die Auffassung der Vorhabenträgerin, dass die Abstände der Wohnsiedlungen zu der Variante 1 unter dem Gesichtspunkt der seit Jahrzehnten vorhandenen Vorbelastung durch die Bestandsleitung akzeptabel sind.“ 


Eine Auffassung die sich nicht nachvollziehen lässt wie die Folgeseite zeigt.

Die Antragstrasse quert den  Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) von Merzenich. Es ist ein  ASB mit Wohnhäusern, wohnverträglichem Gewerbe, Freizeitanlagen und dem Naherholungsgebiet Steinweg.
 
Ein  ASB ist gemäß Raumordnungsgesetz ein Vorranggebiet des Wohnens, der Freizeit und des wohnverträglichen Gewerbes. Höchstspannungsleitungen sind mit dieser vorrangigen Nutzung nicht vereinbar und rechtlich ausgeschlossen.

Die Fa. Amprion weist in ihrem Erläuterungsbericht zum ROV auf S. 41 unmissverständlich auf diesen Mangel hin:  „Im Bereich von Merzenich wird ein ASB von der Variante 1 durchquert.“
und führt auf S. 54 aus:  „Die Errichtung von 380-kV-Höchstspannungsfreileitungen kann grundsätzlich nur außerhalb von Siedlungsbereichen im Freiraum stattfinden.“

Dennoch quert die Antragstrasse  den ASB und die Bezirksregierung Köln lässt den Mangel im Raumordnungsverfahren unberücksichtigt. Vielmehr wird die Sachlage im ROV falsch ausgewiesen: 
Bericht ROV S. 33:  „Die Trassenvariante 1 verläuft in der Nähe der im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereiche (ASB) Merzenich, " . 

Abschließend noch einige Informationen zur Favoritenwahl.

Die im ROV angeführte große Vorbelastung der Antragstrasse  in ihrem Bereich hält einer genaueren Prüfung nicht stand. Die große Vorbelastung beschränkt sich bei Variante 1 ausschließlich auf die ersten 2,8 km der Trasse bzw. auf  17 % ihrer Trassenlänge. Den Rest verläuft sie als Einzelleitung und zerschneidet den Raum ohne Bündelung und ist die einzige Belastung in Ihrem Bereich.

Die Trasse greift viele Vorbelastungen in Ihrem Bereich auf. So erreicht sie auf 13,5 km ihrer Trasse die im ROV definierte große Vorbelastung. Das sind 81 % der Trassenlänge.    
 

Ersatzneubau
Bei der geplanten Leitung handelt es sich nicht um einen Ersatzneubau. Das im ROV zur Begründung angezogene Gesetz (NABEG) hat für dieses Projekt keine Gültigkeit. Das Projekt ist ein Neubau so wie es die Bundesnetzagentur in ihrem Netzentwicklungsplan  ausweist.